Gefahrzettel - Gefahrgutaufkleber
Wenn wir gefährliche Güter versenden oder selbst transportieren wollen, müssen die
dafür zugelassenen Verpackungen (z.B. Gefahrgut-Boxen oder UN-Kanister) gemäß dem Gefahrgutrecht ADR gekennzeichnet werden.
Das gilt unabhängig davon, ob man eine Freistellung anwendet oder ein kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport erforderlich wird.
Übersicht zu Freistellungen:
Freistellung im Zusammenhang mit der Art der Beförderung 1.1.3.1 c) ADR
auch als Handwerker-Regel bekannt
- Beförderungen in Verbindung mit der Haupttätigkeit (Lieferung/Rücklieferung Baustelle oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur, Wartung)
Gilt nicht bei Beförderungen für Dritte!
- höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit 1000 kg
- höchstzulässige Menge je Verpackung (auch IBC) 450 Liter
- zugelassene Verpackung (UN-Codierung)
- Kennzeichnung mit UN-Nummer und Gefahrzettel
- kein Beförderungspapier
- keine orangene Warntafel
- kein ADR-Schein
Freistellung im Zusammenhang mit Mengen je Beförderungseinheit 1.1.3.6 ADR
auch als 1000 Punkte-Regel bekannt
- höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit 1000 kg
- zugelassene Verpackung (UN-Codierung)
- Kennzeichnung mit UN-Nummer und Gefahrzettel
- Beförderungspapier (Gewichtung Beförderungskategorien Tab. 1.1.3.6.3 ADR)
- Ausrüstung (2 kg Feuerlöscher)
- keine orangene Warntafel
- kein ADR-Schein
Freistellung für begrenzte Mengen verpackter gefährlicher Güter, Kap. 3.4 ADR
auch unter LQ – Limited Quantity bekannt
- max. Menge je Innenverpackung (gemäß Stoffverzeichnis, Kap. 3.2, Spalte 7a)
- geeignete Außenverpackung
- je Versandstück max. 30 kg Brutto
- Kennzeichnung ADR (Straße) Kennzeichnung
- Kennzeichnung IATA (Luftverkehr) + Gefahrzettel
- kein Beförderungspapier
- keine orangene Warntafel
- kein ADR-Schein
Freistellung für freigestellten Mengen verpackter gefährlicher Güter, Kap. 3.5 ADR
- max. Netto-Menge je Innenverpackung (gemäß Stoffverzeichnis, Kap. 3.2, Spalte 7b)
- max. Netto-Menge je Außenverpackung (Tab. 3.5.1.2 ADR)
- Kennzeichnung
- Kombinationsverpackung:
- Innenverpackung, Polstermaterial in
- Zwischenverpackung
- starre Außenverpackung
- Beförderungspapier: Lieferschein, Luftfrachtbrief o.ä.
Vermerk „GEFÄHRLICHE GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN“
Anzahl Versandstücke
Format des Gefahrzettels:
- gemäß 5.2.2.2 ADR ist der Gefahrzettel eine auf die Spitze gestellte Raute
- die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm betragen
- innerhalb des Randes der Raute muss parallel zum Rand eine Linie verlaufen, die 5 mm Abstand zum Rand des Gefahrzettel hat.
Anwendungsbereiche
Zulassung für Beförderungen auf den Verkehrsträgern:
- Straße (ADR)
- Binnenschifffahrt (ADN)
- Eisenbahn (RID)
- See (IMDG) und
- Luftverkehr (IATA)