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Gefahrzettel, 100 x 100 mm, PE-Folie, selbstklebend
Gefahrzettel, 100 x 100 mm, PE-Folie, selbstklebend
Kennzeichnung für den Transport von gefährlichen Gütern
Wenn wir gefährliche Güter versenden oder selbst transportieren wollen, müssen die dafür zugelassenen Verpackungen (z.B. Gefahrgut-Boxen oder UN-Kanister) gemäß dem Gefahrgutrecht ADR gekennzeichnet werden. Mit dem Gefahrzettel zur Markierung von Gefahrstoffen sichern Sie sich selbst und andere ab.
Bestellbar als Rolle mit 500 Aufklebern oder Stückweise nach Bedarf.
Das gilt unabhängig davon, ob man eine Freistellung anwendet oder ein kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport erforderlich wird.
Übersicht zu Freistellungen
Freistellung im Zusammenhang mit der Art der Beförderung 1.1.3.1 c) ADR
auch als Handwerker-Regel bekannt
- Beförderungen in Verbindung mit der Haupttätigkeit (Lieferung/Rücklieferung Baustelle oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur, Wartung)
Gilt nicht bei Beförderungen für Dritte!
- höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit 1000 kg
- höchstzulässige Menge je Verpackung (auch IBC) 450 Liter
- zugelassene Verpackung (UN-Codierung)
- Kennzeichnung mit UN-Nummer und Gefahrzettel
- kein Beförderungspapier
- keine orangene Warntafel
- kein ADR-Schein
Freistellung im Zusammenhang mit Mengen je Beförderungseinheit 1.1.3.6 ADR
auch als 1000 Punkte-Regel bekannt
- höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit 1000 kg
- zugelassene Verpackung (UN-Codierung)
- Kennzeichnung mit UN-Nummer und Gefahrzettel
- Beförderungspapier (Gewichtung Beförderungskategorien Tab. 1.1.3.6.3 ADR)
- Ausrüstung (2 kg Feuerlöscher)
- keine orangene Warntafel
- kein ADR-Schein
Freistellung für begrenzte Mengen verpackter gefährlicher Güter, Kap. 3.4 ADR
auch unter LQ – Limited Quantity bekannt
- max. Menge je Innenverpackung (gemäß Stoffverzeichnis, Kap. 3.2, Spalte 7a)
- geeignete Außenverpackung
- je Versandstück max. 30 kg Brutto
- Kennzeichnung ADR (Straße) Kennzeichnung
- Kennzeichnung IATA (Luftverkehr) + Gefahrzettel
- kein Beförderungspapier
- keine orangene Warntafel
- kein ADR-Schein
Freistellung für freigestellten Mengen verpackter gefährlicher Güter, Kap. 3.5 ADR
- max. Netto-Menge je Innenverpackung (gemäß Stoffverzeichnis, Kap. 3.2, Spalte 7b)
- max. Netto-Menge je Außenverpackung (Tab. 3.5.1.2 ADR)
- Kennzeichnung
- Kombinationsverpackung:
- Innenverpackung, Polstermaterial in
- Zwischenverpackung
- starre Außenverpackung
- Beförderungspapier: Lieferschein, Luftfrachtbrief o.ä.
Vermerk „GEFÄHRLICHE GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN“
Anzahl Versandstücke
Format des Gefahrzettels:
- gemäß 5.2.2.2 ADR ist der Gefahrzettel eine auf die Spitze gestellte Raute
- die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm betragen
- innerhalb des Randes der Raute muss parallel zum Rand eine Linie verlaufen, die 5 mm Abstand zum Rand des Gefahrzettel hat.
Anwendungsbereiche
Zulassung für Beförderungen auf den Verkehrsträgern:
- Straße (ADR)
- Binnenschifffahrt (ADN)
- Eisenbahn (RID)
- See (IMDG) und
- Luftverkehr (IATA)
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